Bestandsbuch für Pferde
Was in jeden Eintrag gehört, wie lange er aufbewahrt wird und wann die Pflicht entfällt. Mit Vorlage zum Ausdrucken.
Wer ein Pferd hält, das im Equidenpass nicht von der Lebensmittelgewinnung ausgenommen ist, muss jede Arzneimittelanwendung festhalten. Das gilt auch, wenn der Tierarzt die Spritze gibt: Verantwortlich für das Bestandsbuch bleibt der Halter. Diese Seite fasst zusammen, was hineingehört, wie lange es aufbewahrt wird und wann die Pflicht entfällt.
Woher die Pflicht kommt
Zwei Regelwerke gelten nebeneinander: Artikel 108 der EU-Tierarzneimittelverordnung (VO (EU) 2019/6), seit Januar 2022 unmittelbar anwendbar, und die Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung (THAMNV) von 2015. Nach Auskunft der Landesbehörden gilt die THAMNV weiter, soweit sie dem EU-Recht nicht widerspricht. Seit 2022 sind nach Lesart der Behörden auch freiverkäufliche Arzneimittel zu dokumentieren.
Was in jeden Eintrag gehört
| Angabe | Grundlage |
|---|---|
| Datum der Anwendung, bei mehrtägiger Gabe die Behandlungsdauer | Art. 108, § 2 THAMNV |
| Welches Pferd: Name und Lebensnummer, bei Bedarf der Standort | Art. 108, § 2 THAMNV |
| Bezeichnung des Arzneimittels | Art. 108, § 2 THAMNV |
| Verabreichte Menge | Art. 108, § 2 THAMNV |
| Wartezeit in Tagen, auch wenn sie null ist | Art. 108, § 2 THAMNV |
| Name der Person, die angewendet hat | § 2 THAMNV |
| Belegnummer des Anwendungs- und Abgabebelegs des Tierarztes | § 2 THAMNV |
| Verschreibender Tierarzt mit Kontaktdaten, falls es einen gibt | Art. 108 |
| Lieferant mit Anschrift und ein Nachweis des Erwerbs | Art. 108 |
Eingetragen wird unverzüglich. Was schon vollständig im Equidenpass, in der Kopie der Verschreibung oder im Abgabebeleg steht, muss nach Artikel 108 nicht noch einmal gesondert verbucht werden. Die Belege selbst, also Abgabebelege, Verschreibungen und Rechnungen, werden mit aufbewahrt.
Wie lange, wo und in welcher Form
- Mindestens fünf Jahre, und zwar in dem Betrieb, in dem das Pferd zum Zeitpunkt der Behandlung stand.
- Übersichtlich und allgemein verständlich, der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
- Elektronisch ist erlaubt, wenn die Daten am Betrieb verfügbar sind, jederzeit lesbar gemacht werden können und nicht verändert werden können (§ 1 THAMNV).
Wann die Pflicht entfällt
Pferde gelten grundsätzlich als Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen. Ist im Equidenpass eingetragen, dass das Pferd von der Lebensmittelgewinnung ausgenommen ist (oft „nicht zur Schlachtung bestimmt“ genannt), entfallen diese Dokumentationspflichten. Der Eintrag ist endgültig und gilt ein Leben lang, auch nach einem Verkauf. Wer gewerblich fremde Pferde betreut, sollte beim Veterinäramt nachfragen, welche Nachweise trotzdem gelten; für den Erwerb verschreibungspflichtiger Mittel kann es eigene Pflichten geben.
Für den Pensionsstall heißt das: Bevor ein Pferd einzieht, gehören der Equidenpass und sein Eintrag zur Lebensmittelgewinnung auf den Tisch. Der Pass muss dort sein, wo das Pferd steht.
Vorlage zum Ausdrucken
Für den Stall ohne Software gibt es eine Vorlage im Querformat mit allen Spalten aus der Tabelle oben, zum Ausdrucken über den Browser. Amtliche Muster mit Ausfüllbeispielen haben zum Beispiel das Regierungspräsidium Tübingen und das Veterinäramt Dahme-Spreewald veröffentlicht, Letzteres eigens für Pferde und Esel.
Das Bestandsbuch in EquileBuddy
In EquileBuddy hängt das Bestandsbuch am Pferd. Ein Eintrag hält Datum, Behandlungsdauer, Arzneimittel, Menge, Grund, Wartezeit, Tierarzt, Lieferant und Belegnummer fest, dazu den Beleg als Datei und ob der Tierarzt oder der Betrieb angewendet hat, im zweiten Fall mit dem Namen der Person. Pferdename und Lebensnummer werden im Eintrag mitgeschrieben, damit die Geschichte beim Verkauf des Pferdes nicht verloren geht. Ändern oder löschen lässt sich ein Eintrag nicht, nur mit Grund stornieren. Den Monatsauszug gibt es als PDF, und solange eine Wartezeit läuft, steht das beim Einteilen der Reitstunden am Pferd.
Ob Lieferant, Belegnummer und Name Pflicht sind, richtet sich nach dem Equidenpass. Ist das Pferd dort nicht von der Lebensmittelgewinnung ausgenommen, nimmt EquileBuddy einen neuen Eintrag nur mit diesen Angaben an. Bei ausgenommenen Pferden bleiben sie freiwillig. Einträge, die vor dieser Prüfung angelegt wurden, bleiben unverändert stehen. Fehlt darin eine Pflichtangabe, steht in der Pferdeakte ein Hinweis, und der Monatsauszug zeigt an der Stelle rot „fehlt“.
Stand 26.10.2026. Grundlagen: Art. 108 VO (EU) 2019/6, THAMNV §§ 1, 2 und 6, Merkblätter des Regierungspräsidiums Tübingen (04/2025) und des Veterinäramts Dahme-Spreewald (2025). Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung; im Zweifel gibt das zuständige Veterinäramt Auskunft.
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