Der Equidenpass
Wann er beantragt wird, wo er sein muss, wann ein Stall ein Pferd ohne ihn nicht aufnehmen darf und was bei Verlust oder Tod zu tun ist.
Vom Team von Buddy Solution · Stand Oktober 2026, geprüft gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2021/963, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 und die Viehverkehrsverordnung
Jedes Pferd, Pony und jeder Esel braucht in der EU ein einziges Identifizierungsdokument, das ein Leben lang gilt. In Deutschland heißt es Equidenpass. Er hält fest, welches Tier es ist, ob es von der Lebensmittelgewinnung ausgenommen ist und welche Impfungen es bekommen hat. Verantwortlich ist, wer das Pferd hält, auch wenn es in einem fremden Stall steht.
Wann der Pass beantragt wird
Nach EU-Recht muss ein Fohlen innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgelegten Frist identifiziert werden, die zwölf Monate ab der Geburt nicht überschreiten darf. Verlässt es den Geburtsbetrieb vorher für mehr als 30 Tage, muss es schon davor geschehen sein (Art. 21 Abs. 1 DVO (EU) 2021/963). In Deutschland ist der Antrag auf den Pass spätestens sechs Monate nach der Geburt zu stellen (§ 44a Abs. 1 ViehVerkV).
Ausgestellt wird der Pass für Pferde aus einem Zuchtbuch von der Züchtervereinigung, für Sportpferde ohne Zuchtbucheintrag von einer internationalen Wettkampforganisation, für alle anderen von der zuständigen Behörde oder einer beauftragten Stelle (§ 44a Abs. 1 ViehVerkV). Mit dem Antrag gibt der Halter seine Registriernummer und den Eigentümer an. Gekennzeichnet wird das Pferd mit einem Transponder. Seine Nummer beginnt in Deutschland mit 276 für das Land und 02 für Einhufer (§ 44 Abs. 2 ViehVerkV).
Wo der Pass sein muss
Grundsätzlich begleitet der Pass das Pferd jederzeit (Art. 66 Abs. 1 DelVO (EU) 2019/2035). Mitnehmen muss man ihn nicht, wenn das Pferd
- im Stall oder auf der Weide steht und der Pass unverzüglich vorgelegt werden kann, vom Halter oder vom Betrieb, in dem es steht,
- in der Nähe des Betriebs geritten, gefahren oder geführt wird,
- als Fohlen bei Fuß mit der Stute unterwegs ist,
- für Training oder Prüfung bei einem Turnier, Rennen oder einer Veranstaltung kurz das Gelände verlässt,
- in einem Notfall verbracht wird.
Für den Alltag heißt das: Der Pass gehört in den Stall, in dem das Pferd steht, oder muss von dort sofort greifbar sein. Liegt er beim Besitzer zu Hause, kann er bei einer Kontrolle im Stall meist nicht unverzüglich vorgelegt werden.
Aufnahme in den Pensionsstall
Ein Tierhalter darf ein Pferd nur in seinen Bestand aufnehmen, wenn es vom Pass begleitet wird und, falls es nach dem 30. Juni 2009 geboren ist, einen Transponder trägt (§ 44c ViehVerkV). Das gilt für den Pensionsstall genauso wie für die Reitschule, die ein Pferd kauft. Die Pflicht trifft damit den aufnehmenden Stall selbst. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 46 ViehVerkV).
Der Eintrag zur Lebensmittelgewinnung
Pferde gelten in der EU als Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, solange sie nicht ausdrücklich davon ausgenommen sind. Der Ausschluss wird in Teil II, Abschnitt II des Passes eingetragen und unterschrieben, meist vom Tierarzt vor einer Behandlung, und er ist unwiderruflich (Art. 38 Abs. 1 DVO (EU) 2021/963). Für die Bestandsbuchpflicht macht dieser Eintrag den Unterschied; mehr dazu unter Bestandsbuch für Pferde.
Verlust und Tod
| Fall | Was zu tun ist |
|---|---|
| Pass verloren | Duplikat bei der ausstellenden Stelle beantragen (Art. 25 DVO). Bei einem Duplikat wird das Pferd in der Regel von der Lebensmittelgewinnung ausgeschlossen. Wird das Duplikat innerhalb von 30 Tagen nach dem gemeldeten Verlust ausgestellt und kann der Halter glaubhaft machen, dass keine Behandlung dagegen spricht, kann die Behörde stattdessen die Schlachtung für mindestens sechs Monate aufschieben (Art. 38 DVO). |
| Pferd gestorben oder verloren gegangen | Pass innerhalb von höchstens 30 Tagen an die ausstellende Stelle zurückgeben (Art. 27 Abs. 2 DVO), in Deutschland mit Angabe des Datums, beim Tod vorher ungültig gemacht (§ 44b ViehVerkV). Holt ein Tierkörperbeseitiger das Pferd ab, bekommt er den Pass mit. |
| Pferd verkauft | Der Pass geht mit dem Pferd an den neuen Eigentümer. Ändert sich der Eigentümer, ist das der ausstellenden Stelle unverzüglich mitzuteilen (§ 44a Abs. 2 ViehVerkV). |
Der Pass in EquileBuddy
Den Pass selbst ersetzt keine Software, maßgeblich bleibt das Papier. EquileBuddy hält aber fest, was der Stall über ihn wissen muss:
- An jedem Pferd stehen Lebensnummer (UELN), Transpondernummer und Passnummer, dazu, ob der Pass im Stall oder beim Besitzer liegt und wann er zuletzt vorgelegt wurde.
- Eine Liste zeigt alle Pferde im Bestand, deren Pass noch nicht als vorgelegt vermerkt ist oder deren Aufbewahrungsort unbekannt ist. Das ist die Frage, die bei einer Kontrolle zuerst kommt.
- Am Pferd steht, ob es von der Lebensmittelgewinnung ausgenommen ist. Davon hängt ab, ob EquileBuddy im Bestandsbuch auf fehlende Pflichtangaben und beim Einteilen auf eine laufende Wartezeit hinweist.
- Vor einem Turnierstart zeigt das Programm, wenn der Pass nicht als vorgelegt vermerkt ist.
Was EquileBuddy nicht macht: Es meldet nichts an Behörden oder Zuchtverbände und erinnert nicht an die Rückgabe nach dem Tod eines Pferdes.
Stand Oktober 2026. Grundlagen: Durchführungsverordnung (EU) 2021/963, Art. 21, 25, 27 und 38; Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035, Art. 66; Viehverkehrsverordnung, §§ 44 bis 44c. Die §§ 44 ff. ViehVerkV verweisen im Wortlaut noch auf die abgelöste Equidenpass-Verordnung (EU) 2015/262; die Pflichten selbst gelten weiter. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel geben das Veterinäramt oder die Stelle Auskunft, die den Pass ausgestellt hat.
EquileBuddy im eigenen Stall testen
Pferdeakte, Equidenpass und Bestandsbuch an einer Stelle. Die ersten drei Monate sind kostenlos.